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Das Bundesgerichtsurteil betrifft eine Beschwerde zweier Kindertageseinrichtungen (A._ GmbH und B._ GmbH) gegen die Stadt Luzern, Abteilung Kinder Jugend Familie. Die Stadt Luzern hatte in ihren Qualitätsrichtlinien für Kindertagesstätten eine Verpflichtung festgelegt, mindestens eine Betreuungsperson mit einem anerkannten Abschluss auf Tertiärniveau zu beschäftigen. Die Beschwerdeführerinnen waren mit dieser Regelung nicht einverstanden und stellten einen Antrag auf Aufhebung der Qualitätsrichtlinien. Das Bundesgericht entschied, dass die Qualitätsrichtlinien eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerinnen darstellen. Die Richtlinien seien geeignet und erforderlich, um das Kindeswohl zu schützen und die Qualität der Kindertagesstätten zu verbessern. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit sei zudem verhältnismäßig und zumutbar. Die Beschwerden wurden daher abgewiesen und den Beschwerdeführerinnen die Kosten auferlegt.