Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der Sachverhalt des Urteils betrifft eine Auseinandersetzung zwischen A.A.__ und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld (KESB) über die Regelung des persönlichen Verkehrs mit ihren Töchtern. Die Eltern sind geschieden und das gemeinsame Sorgerecht wurde ihnen belassen, aber die Töchter stehen unter Beistandschaft. Die KESB hat den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorübergehend entzogen und bestimmte Regelungen für das besuchsrecht festgelegt. Die Mutter hat Beschwerde gegen diese Entscheidungen erhoben und beantragt, dass eine andere Behörde mit der Regelung des persönlichen Verkehrs beauftragt wird. Das Obergericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen und festgelegt, dass das Kontaktrecht im Frühjahr überprüft und gegebenenfalls bis Juli 2024 angepasst werden soll. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht, in der sie unter anderem behauptet, dass das Obergericht den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt habe. Sie beantragt auch die Aufhebung des Entscheids und die Anweisung an eine andere Behörde, den persönlichen Verkehr zu regeln. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin keine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte aufzeigen konnte.