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Das Bundesgerichtsurteil betrifft eine Beschwerde von A.A. gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld. A.A. ist die Mutter von drei Kindern und hat beantragt, dass ihr ein umfassenderes Besuchsrecht eingeräumt wird. Das Obergericht des Kantons Thurgau hat die Beschwerde abgewiesen und die Unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren bewilligt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde in den meisten Punkten abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die Beschwerdeführerin hat zudem das Recht auf eine anwaltliche Verbeiständung werden bestätigt, da der Eingriff in ihre Rechte nicht als besonders schwerwiegend angesehen wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen.