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Das Bundesgericht hat in diesem Urteil über eine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 entschieden. Der Sachverhalt ist folgender: Die Mieterinnen B._ und C._ haben im März 2018 einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Im September 2019 wurde die Liegenschaft von A.__ gekauft, die daraufhin eine Mietzinserhöhung im März 2021 und eine weitere Erhöhung im Dezember 2021 angekündigt hat. Die Mieterinnen haben daraufhin Klage eingereicht, die vom Mietgericht abgewiesen wurde. Jedoch hat das Obergericht die Klage im Oktober 2023 gutgeheißen und die Kündigung sowie die Mietzinserhöhungen für ungültig erklärt. Die Vermieterin hat daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht und beantragt, dass die Mietzinserhöhung im Dezember 2021 als nicht missbräuchlich erklärt wird. Die Mieterinnen fordern eine Abweisung der Beschwerde oder eine Zurückweisung an das Obergericht. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und erklärt, dass darauf einstweilen einzutreten ist. Das Gericht weist die Beschwerde in der Sache jedoch ab und bestätigt das Urteil des Obergerichts. Es erklärt, dass die Mietzinserhöhung der Vermieterin ungültig ist, da sie damit das Vertrauen der Mieterinnen in den bestehenden Mietzinsvertrag verletzt hat. Das Begleitschreiben zur Mietzinserhöhung stellt außerdem eine unwirksame Bedingung dar. Die Vermieterin wird dazu verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen und die Mieterinnen angemessen zu entschädigen.