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Dieses Bundesgerichtsurteil betrifft einen Beschwerdeführer, der sich in Untersuchungshaft befindet, während gegen ihn wegen vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte ermittelt wird. Der Beschwerdeführer beantragte die Haftentlassung, doch das Obergericht des Kantons Zürich wies seinen Antrag ab. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, dass die qualifizierte Wiederholungsgefahr als Haftgrund vorliegt. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die bestehenden Faktoren wie die Schwere der drohenden Delikte, die Rückfallprognose und die unmittelbare Sicherheitsgefährdung. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das neue Recht eine sehr ungünstige Rückfallprognose erfordert, während das vorherige Recht lediglich eine ungünstige Rückfallprognose erforderte. Das Gericht stimmte jedoch der Anwendung des neuen Rechts zu und befand, dass die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ausreichend hoch ist, um die Haft fortzusetzen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde abgewiesen, und er wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.