Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_447/2023 vom 19. Februar 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Die Klägerin A.__ arbeitete seit dem 1. Juli 1999 als Sekretärin beim Service du Tuteur général des Kantons Genf, der später zum Service de protection de l'adulte wurde. Am 16. November 2022 kam es zu einem Vorfall, bei dem A._ regelmäßig die Anwendung Calvin konsultierte, um Informationen über Dritte zu erhalten, ihre Kinder wiederholt mit ins Büro brachte, viel Zeit im Internet verbrachte und viele private Aktivitäten während ihrer Arbeitszeit unternahm. Eine Anhörung von A. und einer Kollegin fand statt. Auf Antrag des Personalamts wurde beschlossen, eine individuelle Überprüfung des Computers von A. durch das Kantonalamt für Informationssysteme und Digitalisierung durchzuführen. Diese Überprüfung ergab, dass A. 541 erweiterte Suchanfragen in der Calvin-Anwendung zu Personen durchgeführt hatte, die nicht vom Service de protection de l'adulte betreut wurden, dass sie das Internet regelmäßig für private Zwecke während der Arbeitszeit nutzte, die dienstliche E-Mail für private Zwecke verwendete, viele persönliche Dateien speicherte und ihre Arbeitszeiten nicht gemäß den Richtlinien stempelte. Am 8. März 2023 wurde A.___ über das Ergebnis der Überprüfung informiert und darauf hingewiesen, dass eine Kündigung der Arbeitsverhältnisses in Betracht gezogen werde.

A.__ beschwerte sich am 23. März 2023 bei der Generalsekretärin des Departements für soziale Integration über die Durchsuchung ihres Computers, die gegen den Schutz personenbezogener Daten und ihre Privatsphäre verstoßen habe. Der ad interim Generalsekretär lehnte es ab, auf dieses Begehren einzugehen. Die Beschwerde von A.____ wegen Rechtsverweigerung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Genf am 9. August 2023 als unzulässig erklärt.

A.______ hat beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht und beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder entsprechend abzuändern und den Mangel der Rechtsverweigerung festzustellen. Sie verlangt auch die Anordnung, dass unverzüglich und mit einem begründeten Entscheid über die individuelle Überwachung ihrer Computernutzung entschieden wird. In erster Linie verlangt sie auch die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht.

Das Bundesgericht hält fest, dass die direkte Beschwerde von A.__, in der sie eine Entscheidung über die individuelle Überprüfung ihres Computers gefordert hatte, nach Meinung des Gerichts unzulässig ist. Die Rechte von A._ können ausreichend in dem laufenden Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden, bei dem über eine mögliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses entschieden wird. Das Gericht stellte fest, dass A. kein berechtigtes Interesse hat, eine Entscheidung zu erhalten, da der Rechtmäßigkeit der Überprüfung bereits bei der Beschwerde gegen die Kündigung widersprochen werden kann. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.___ ab.