Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_80/2023 vom 6. Februar 2024

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Der Sachverhalt des vorliegenden Falls besteht darin, dass die Beschwerdeführerin, eine Supermarktkette, eine Bewilligung beantragt hat, um Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in ihrer Verkaufsstelle während der touristischen Saison zu beschäftigen. Das Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg hat das Gesuch abgelehnt, da kein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wurde und die Verkaufsstelle außerhalb des definierten Fremdenverkehrsgebietes liegt. Gegen den Entscheid hat die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Freiburg Beschwerde erhoben, die jedoch abgewiesen wurde. In der Beschwerde ans Bundesgericht rügt die Beschwerdeführerin unter anderem eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs "Fremdenverkehrsgebiet". Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Feststellung, dass sie Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigen darf. Das Bundesgericht prüft die Beschwerde und kommt zu dem Schluss, dass die Vorinstanz keinen Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung begangen hat und den Begriff "Fremdenverkehrsgebiet" korrekt ausgelegt hat. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Verkaufsstelle außerhalb des Fremdenverkehrsgebiets liegt, da es kein touristisches Angebot am Standort gibt und die Attraktionen des Fremdenverkehrsgebiets, wie die Altstadt und das Seeufer, nicht in unmittelbarer Nähe sind. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz und weist die Beschwerde ab.