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Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Fall eines verurteilten Straftäters, der wegen mehrfacher sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie, Gewaltdarstellungen und Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ursprünglich wurde eine stationäre therapeutische Maßnahme angeordnet, jedoch wurde diese rückwirkend aufgehoben. Der Beschwerdegegner, A.__, wurde daraufhin von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Zürich zur Verwahrung beantragt, jedoch wurde dieser Antrag abgelehnt und stattdessen eine ambulante Maßnahme angeordnet. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat dagegen Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt und verlangt die Anordnung einer Verwahrung. Das Bundesgericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Straftaten des Beschwerdegegners nicht ausreichen, um eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität im Sinne des Gesetzes zu begründen und bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz.