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Das Bundesgerichtsurteil betrifft eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre des recours pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud. Es geht um das Recht auf Aktenkonsultation in einem Strafverfahren. Der Beschwerdeführer, A., beanstandet, dass ihm der Zugang zu den Akten der mit seinem Verfahren verbundenen Fälle verwehrt wurde, während den fünf Beschwerdegegnern (zwei Konkursmassen und drei Banken) ein solcher Zugang gewährt wurde. Das Bundesgericht stellt fest, dass das Recht auf Aktenkonsultation im Strafverfahren grundsätzlich gewährt wird, es aber Ausnahmen und Einschränkungen gibt. Es entscheidet, dass den Beschwerdegegnern der Zugang zu den Akten der verbundenen Fälle verwehrt wird, bis der Beschwerdeführer selbst Zugang zu ihnen hat.