Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_390/2022 vom 9. Januar 2024

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Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Streit um eine Änderung der Uferschutzplanung für die Parzelle Nr. 3104 in der Gemeinde Wohlen. Die Einwohner A.A. und B.A. haben gegen die Änderung geklagt, da sie der Meinung sind, dass sie gegen Bestimmungen zum Kulturlandschutz und zur minimalen Geschossflächenziffer (GFZo) verstößt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat ihre Beschwerde abgewiesen, woraufhin sie beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht haben. Das Bundesgericht befand, dass die Einzonung die Bestimmungen zum Kulturlandschutz einhält und dass ausreichende Gründe für die Abweichung von der minimalen GFZo vorliegen. Auch die Einhaltung der Vorgaben zum Lärmschutz und zur See- und Flussufergesetzgebung wurde bestätigt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und die Beschwerdeführer wurden zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Entschädigung für den Beschwerdegegner verpflichtet. Die Gemeinde Wohlen erhielt keine Parteientschädigung, da sie in ihrem amtlichen Wirkungsbereich prozessierte.