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Der Beschwerdeführer betreibt die Beschwerdegegnerin, eine AG in Liquidation, auf Zahlung einer Forderung. Er erhielt einen Zahlungsbefehl für eine Forderung aus einem Darlehensvertrag. Die Beschwerdegegnerin erhob Rechtsvorschlag. Der Beschwerdeführer beantragte provisorische Rechtsöffnung, aber das Bezirksgericht lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde der Beschwerdegegnerin wurde vom Obergericht gutgeheißen, daher legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht prüft, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Die Vorinstanz entschied, dass die Abtretungsvereinbarung, auf die sich der Beschwerdeführer stützt, nicht hinreichend bestimmt sei und daher ein ungültiger Rechtsöffnungstitel vorliege. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer warf der Vorinstanz vor, ihre bereits früheren Entscheidungen zur Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung nicht berücksichtigt zu haben und rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht wies diese Rügen jedoch als unbegründet zurück. Schlussendlich wird der Beschwerdeführer dazu verurteilt, die Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.