Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_333/2023 vom 1. Februar 2024

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Das Bundesgerichtsurteil betrifft die Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer bezog ab 2010 Sozialhilfe. Die Sozialhilfebehörde forderte ausbezahlte Leistungen in Höhe von ca. 77'000 CHF zurück, da der Beschwerdeführer ein Freizügigkeitskonto besaß, von dem er nicht berichtet hatte. Das Kantonsgericht bestätigte die Rückerstattungsforderung, aber das Bundesgericht hob dieses Urteil auf. Das Gericht stellte fest, dass eine Verpflichtung zum Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens nur dann zulässig wäre, wenn der betroffene Rentner danach sofort Ergänzungsleistungen beantragen müsste. Im vorliegenden Fall wäre ein Vorbezug für den Beschwerdeführer jedoch unzumutbar gewesen, da sein Freizügigkeitsguthaben vor Erreichen des Rentenalters vollständig aufgebraucht gewesen wäre und er erneut auf Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre. Daher hat das Bundesgericht entschieden, dass der Beschwerdeführer die erhaltenen Sozialhilfeleistungen rechtmäßig bezogen hat und es keinen Raum für eine Rückforderung gibt. Das Gericht hat das Verhalten der Vorinstanz als willkürlich angesehen und hat angeordnet, dass die Kosten der Beschwerdegegnerin auferlegt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als gegenstandslos erklärt.