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Der Beschwerdeführer, A.__, hatte eine Invalidenrente beantragt und diese in früheren Verfügungen erhalten. Aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel, die nachträglich entdeckt wurden, beantragte die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Revision der Verfügungen und hob sie rückwirkend auf. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung ab. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hielt fest, dass die IV-Stelle die Revisionsfrist verwirkt hatte und somit die Verfügung aufgehoben werden musste. Das Gericht führte auch aus, dass die Vorinstanz den Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausreichend abgeklärt hatte. Die Sache wurde daher an die IV-Stelle zurückgewiesen, um den Antrag des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. Das Gericht auferlegte der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten und ordnete an, dass sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zahlen muss.