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Der türkische Staatsangehörige A.__ hat eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die jedoch widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden soll. Der Grund dafür ist seine erhebliche Verschuldung durch seine selbständige Erwerbstätigkeit. Obwohl er bereits eine Verwarnung erhalten hat, hat er seine Schulden weiterhin nicht abgebaut. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete daher die Rückstufung an und knüpfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an verschiedene Bedingungen, darunter die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Rückstufung und die Bedingung unverhältnismäßig seien. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Rückstufung erfüllt sind und dass die Rückstufung verhältnismäßig ist. Die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung wäre nicht im öffentlichen Interesse und die Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist angemessen.