Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_585/2023 vom 25. Januar 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Im vorliegenden Bundesgerichtsurteil geht es um einen Fall der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin erhielt von 1998 bis 1999 eine halbe Invalidenrente. Nach einer neuen Leistungsanfrage wurde ihr vom Amt für Invalidenversicherung des Kantons Waadt eine halbe Invalidenrente vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2001, eine volle Rente vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 und wieder eine halbe Rente ab dem 1. April 2002 zugesprochen. Im Jahr 2019 wurde das Recht der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. April 2002 durch das Amt für Invalidenversicherung aufgehoben. Das Versicherungsgericht des Kantons Waadt hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall zur weiteren Untersuchung an das Amt für Invalidenversicherung zurück. Nach weiteren Untersuchungen wurde erneut entschieden, dass das Recht auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2021 aufgehoben wird. Gegen diesen Entscheid legte die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt Rekurs ein, welcher abgelehnt wurde. Daraufhin reichte sie eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Bedingungen für eine Rentenrevision erfüllt seien. Die medizinischen Gutachter kamen zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig zu sein. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Versicherungsgerichts und wies die Beschwerde ab.