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Der Beschwerdeführer, A.__, legte gegen eine Entscheidung des Steueramts des Kantons Solothurn über die Veranlagung seiner Staats- und Bundessteuer für das Jahr 2018 Beschwerde ein. Das Steueramt hatte die Prämien für seine Krankentaggeldversicherung nicht als Abzug zugelassen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Prämien aufgrund des obligatorischen Charakters der Versicherung vollumfänglich abzugsfähig sein sollten. Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde einlegte. Das Bundesgericht prüfte, ob die Prämien der Krankentaggeldversicherung als Berufskosten abzugsfähig sind. Es stellte fest, dass die Prämien in diesem Fall als Gewinnungskosten anzusehen sind, da der Steuerpflichtige als Arbeitnehmer im Gastgewerbe aufgrund des Landes-Gesamtarbeitsvertrags tatsächlich verpflichtet war, die Prämien zu zahlen. Daher sind die Prämien als Berufskosten vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht nachweisen konnte, dass die Berufskostenpauschale überschritten wurde, wurden die Prämien nicht zusätzlich abgezogen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.