Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Die Gemeinde Haute-Sorne hat einen Sonderplan für den Einzelhandel "Au Coeudret II" öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Rekurrenten sind Grundstückseigentümer und haben Einwände gegen den Plan erhoben. Die Rekurrenten haben einen Rekurs gegen den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts eingereicht, welcher ihre Einwände ablehnte. Das Bundesgericht muss nun über den Rekurs entscheiden.
Erwägungen: 1. Das Bundesgericht ist für den Rekurs zuständig. 2. Die Rekurrenten haben die Anforderungen für einen Rekurs erfüllt und das Bundesgericht kann auf den Rekurs eintreten. 3. Die Rekurrenten machen geltend, dass ihr rechtliches Gehör verletzt wurde, da sie vor der Erstellung des Sonderplans nicht angehört wurden. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Rekurrenten bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens angehört wurden und somit ihr rechtliches Gehör gewahrt wurde. 4. Die Rekurrenten behaupten, dass das Prinzip der Gleichbehandlung verletzt wurde, da nur ihre Grundstücke von den geplanten Verkehrsmaßnahmen betroffen seien. Das Bundesgericht argumentiert, dass die Unterschiede zwischen den betroffenen Grundstücken ausreichend sind, um die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. 5. Die Rekurrenten beanstanden, dass kein angemessenes Abwägen der Interessen und keine Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips stattgefunden habe. Das Bundesgericht ist anderer Ansicht und hält fest, dass die zuständige Behörde bei der Planung die öffentlichen Interessen und die privaten Interessen der Grundeigentümer berücksichtigt hat. 6. Der Rekurs wird abgelehnt und die Rekurrenten werden mit den Gerichtskosten belastet.
Zusammengefasst geht es in dem Fall um den Einspruch von Grundstückseigentümern gegen einen Sonderplan für den Einzelhandel. Die Rekurrenten argumentieren, dass ihr rechtliches Gehör verletzt wurde und dass das Prinzip der Gleichbehandlung und das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht eingehalten wurden. Das Bundesgericht entscheidet, dass die Rekursforderungen unbegründet sind und weist den Rekurs ab.