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Das Bundesgerichtsurteil behandelt einen Fall im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckung. Die Parteien des Verfahrens sind A._, vertreten durch Rechtsanwalt Lucien W. Valloni, und das Vollstreckungsamt Lugano. B._ PLC trat als Gläubigerin auf und wurde von Rechtsanwalt Cesare Jermini vertreten. In der Vollstreckungsangelegenheit ging es um die Einziehung von CHF 16'994'472.-- sowie Nebenforderungen. A._ erhielt einen Pfändungsbeschluss, ein Pfändungsprotokoll und eine Vollstreckungsanordnung vom Vollstreckungsamt per Einschreiben an die Adresse "Via yyy, Roma" in Italien. Es wurde bestätigt, dass die Zustellung am 12. November 2018 erfolgte. A._ erhob keine Einwände gegen die Vollstreckung. Die Vollstreckung fand statt und im November 2019 wurde bekannt, dass gegen A._ eine Pfändung angeordnet wurde. A._ legte daraufhin Widerspruch gegen den Pfändungsbeschluss ein und argumentierte, dass sie den entsprechenden Vollstreckungsbefehl nie erhalten habe. Das Vollstreckungsamt wies darauf hin, dass der Vollstreckungsbefehl, das Pfändungsprotokoll und die Vollstreckungsanordnung an A._ am 12. November 2018 zugestellt wurden. Das Vollstreckungsamt wies auch darauf hin, dass die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein erfolgte. Im Februar 2021 beantragte B._ PLC die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte. Das Vollstreckungsamt kommunizierte den Antrag an A._. A._ bat das Vollstreckungsamt darum, das Pfändungsprotokoll an ihre neue Adresse "Via zzz, Roma" zuzustellen. A.__ legte daraufhin eine Beschwerde gegen die Vollstreckung beim Bundesgericht ein. Sie beantragte die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses sowie der späteren Vollstreckungs- und Verwertungsmaßnahmen und die ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungsbefehls gemäß den entsprechenden Gesetzen. Das Bundesgericht lehnte den Antrag ab und stellte fest, dass eine rechtmäßige Zustellung des Vollstreckungsbefehls erfolgt sei. Die weiteren eingereichten Beschwerdepunkte wurden ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens tragen muss.