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Das Bundesgerichtsverfahren betrifft einen Fall von fahrlässiger Tötung auf einer Skipiste. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor und argumentieren, dass die Vorinstanz die Verkehrssicherungspflicht des Beschwerdegegners verletzt habe. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdegegner den Pistenrand ausreichend signalisiert und gesichert habe. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und legt die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auf.