Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Ein Mann, A._, hat bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich beantragt, seine Altersrente aufzuschieben. Nach fünf Jahren Aufschub beantragte er die Auszahlung der Rente. Die Ausgleichskasse berechnete den Aufschubszuschlag auf Grundlage des Durchschnitts der aufgeschobenen Rentenbeträge und dem zutreffenden Prozentsatz von 31,5%. A._ argumentierte, dass der berechnete Zuschlag nicht den ihm zugesicherten 31,5% der aktuellen Vollrente entspräche. Das Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht bestätigten jedoch, dass die Berechnung des Zuschlags im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der Verordnung steht. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Bundesrat befugt ist, die Berechnung des Zuschlags festzulegen, und dass die Regelung des Bundesrates den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Beschwerde wurde abgelehnt und A.__ wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen.