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In dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil ging es um eine Beschwerde einer AG gegen eine Nachleistungsverfügung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in Bezug auf Einfuhrabgaben für die Abgabeperiode 2011. Die AG betrieb ein Oldtimer-Forum und hatte eine Sonderausstellung organisiert, bei der zwei Oldtimer gezeigt wurden. Die Fahrzeuge wurden unverzollt ins Land gebracht, weshalb die AG zur Nachleistung der Einfuhrabgaben verpflichtet wurde. Die Beschwerde richtete sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Nachleistungsverfügung bestätigte. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Es wurde entschieden, dass die Nachleistungspflicht nicht verjährt ist und dass die Verwertung der übermittelten Informationen im Verfahren rechtmäßig war. Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden der AG auferlegt. Es war keine Parteientschädigung geschuldet.