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Der Beschwerdeführer reichte eine Anzeige gegen Rechtsanwalt B._ ein und verlangte, dass dieser das Mandat der C._ AG niederlegt. Er warf dem Anwalt vor, gegen das Anwaltsgesetz verstoßen zu haben, indem er sowohl die Interessen der Mehrheitsaktionäre der Gesellschaft als auch die der Gesellschaft selbst vertrat. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug nahm die Anzeige nicht an die Hand und der Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zug bestätigt. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Anwalt. Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde ab, da kein hinreichender Anfangsverdacht für einen konkreten Interessenkonflikt des Anwalts bestand. Die Interessen der Mehrheitsaktionäre und der Gesellschaft seien noch nicht gegensätzlich genug gewesen, um von einem Verstoß gegen das Anwaltsgesetz zu sprechen. Das Gericht bestätigte auch die Entscheidung, dass der Anwalt das Mandat nicht niederlegen musste. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.