Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023

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Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, lebt seit 33 Jahren in der Schweiz. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde nicht verlängert, da er erhebliche Schulden in Höhe von rund CHF 282'000.- sowie zahlreiche betreibungsrechtliche Verfahren hatte. Das zuständige Amt entschied, dass die Verschuldung mutwillig erfolgt sei und ein hinreichendes öffentliches Fernhalteinteresse bestehe. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde und argumentierte, dass die Nichtverlängerung der Bewilligung sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze. Er behauptete, seine Verschuldung sei nicht mutwillig gewesen und dass sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse überwiege. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab, und der Beschwerdeführer legte beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers ein hinreichendes öffentliches Interesse gemäß Art. 8 EMRK darstellt und dass sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.