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Der Sachverhalt des Bundesgerichtsurteils ist wie folgt: Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die sich in der Gemeinde Savièse befinden. Die Grundstücke wurden bisher als Wohngebiet ausgewiesen. Im Rahmen einer geplanten Überarbeitung des kommunalen Raumplanungskonzepts hat die Gemeinde jedoch eine kantonale Reservationszone eingerichtet, zu der auch die Grundstücke des Klägers gehören. Gegen diese Massnahme hat der Kläger beim kantonalen Gericht und schliesslich beim Bundesgericht Klage erhoben. Er argumentiert, dass die Einrichtung der Reservationszone sein Eigentumsrecht und das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt und dass er benachteiligt wird. Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen und darauf hingewiesen, dass die Einrichtung der Reservationszone im öffentlichen Interesse liegt und dass keine Verletzung des Eigentumsrechts oder des Verhältnismässigkeitsprinzips vorliegt. Es wurde auch festgestellt, dass kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsprinzip vorliegt. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt.