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In diesem Bundesgerichtsurteil geht es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Einstellung des Verfahrens wegen Veruntreuung usw. Die Beschwerdeführer haben beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Beschwerdeinstanz erhoben, die das Rechtsmittel des Klägers als unzulässig erklärt hat. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Generalstaatsanwalt hätte abgelehnt werden müssen und dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin hätte zugelassen werden müssen. Das Bundesgericht entscheidet, dass die Beschwerde des Klägers unzulässig ist, da er nicht in der Lage ist, seinen Anspruch auf Schadensersatz klar darzulegen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird teilweise gutgeheißen, da sie als Minderjährige Anspruch auf Anrufung des Bundesgerichts hat. Letztendlich wird die Beschwerde vollständig abgelehnt und die Kosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.