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Das Bundesgerichtsurteil vom 8. Dezember 2023 betrifft eine Ehescheidung und die güterrechtlichen Folgen. A._ und B._ haben im Jahr 1981 geheiratet und leben seit dem 1. Januar 2014 getrennt. B._ hat die Scheidungsklage eingereicht und das Gericht hat die Ehe geschieden. Im Hinblick auf das Güterrecht wurde A._ verpflichtet, an B._ eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Bewertung der zwanzig Namenaktien der D._ AG (ein Unternehmen) ist streitig. Ein Sachverständiger hat hierzu ein Gutachten erstellt. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Berufung von A._ abgewiesen und die erstinstanzliche Verfügung bestätigt. A._ hat daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt. Er argumentiert, dass das Gutachten unvollständig sei und dass eine Bewertung des Unternehmenswertes erforderlich sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da es keine Verletzung von Bundesrecht feststellt. Es hält fest, dass das Gutachten des Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar sei. Eine Bewertung des Unternehmenswertes sei nicht erforderlich. Das Bundesgericht bestätigt daher das Urteil des Obergerichts und verlangt von A.__, die Gerichtskosten zu tragen.