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Das Bundesgerichtsurteil behandelt den Fall einer Versicherten, die eine Rente wegen Invalidität beantragt hat. Sie hatte bereits früher eine Rente erhalten, diese wurde jedoch später reduziert. Nach einer neuen Anfrage lehnte das Amt für Invalidenversicherung (OAI) den Rentenanspruch der Versicherten ab und bewertete ihre Arbeitsfähigkeit als 8,08 %. Das kantonale Gericht gab der Beschwerde der Versicherten statt und forderte zusätzliche Untersuchungen. Das OAI gewährte der Versicherten schließlich eine Dreiviertelrente, aber nur bis zum 31. Mai 2014, da ihr Invaliditätsgrad unter dem gesetzlichen Grenzwert von 40 % lag. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde der Versicherten gegen diese Entscheidung ab. Das Bundesgericht weist den Rekurs der Versicherten ebenfalls ab und bestätigt die Entscheidung des kantonalen Gerichts. Das Gericht argumentiert, dass die Versicherte trotz ihres fortgeschrittenen Alters in der Lage sein sollte, eine angepasste Tätigkeit auszuüben, da sie über eine große Anpassungsfähigkeit verfügt und noch einige Jahre bis zur Erreichung des Rentenalters vor sich hat. Die Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit sind mit verschiedenen Tätigkeiten vereinbar, die auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sind. Die aktuellen Arbeitsmarktsituation und das Alter der Versicherten können nicht als Grund für einen höheren Rentenanspruch berücksichtigt werden.