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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Rechtsstreit zwischen A._ SA und B._ SPA, bei dem es um die provisorische Aufhebung des Einspruchs geht. A._ SA hatte Einspruch gegen eine Zahlungsaufforderung von B._ SPA erhoben. Das erstinstanzliche Gericht hob den Einspruch provisorisch auf und die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung. A.__ SA legte daraufhin beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde ein. In ihrer Beschwerde argumentierte sie, dass sie durch das erstinstanzliche Gericht in ihrem Recht auf Berichtigung des Protokolls nach Artikel 235 Zivilprozessordnung (ZPO) verletzt wurde und dass die Berücksichtigung neuer Belege zu Unrecht abgelehnt wurde. Sie beantragte die Abweisung der provisorischen Aufhebung des Einspruchs oder die Aufhebung des Einspruchs in Höhe von 129'907 Schweizer Franken. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und legte die Kosten der Beschwerdeführerin auf. Es entschied auch, dass der Beschwerdegegner keine Entschädigung erhalten soll, da er nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde.