Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der vorliegende Sachverhalt betrifft einen Fall von Scheidung und Kindesentführung. A._ und B._ waren verheiratet und haben drei Kinder. Im März 2019 wurde die Scheidung durch Gerichtsurteil vollzogen, wobei das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder vereinbart wurde. Allerdings wurde im November 2019 festgestellt, dass A._ mit den beiden Kindern ins Ausland gereist war und ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hatte. Es wurde vermutet, dass sie sich in Algerien aufhielt. Infolgedessen beantragte B._ eine Änderung des Scheidungsurteils und die alleinige Übernahme des Sorgerechts. Das Gericht entschied daraufhin, dass das Sorgerecht, die Aufenthaltsbestimmung und die Unterhaltszahlungen auf B._ übertragen werden sollten. A._ erhob daraufhin Berufung gegen das Urteil, welche jedoch von der Kantonsgericht abgewiesen wurde. Die Mutter legte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein und forderte die Aufhebung des Urteils sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da das Scheidungsurteil ordnungsgemäß auf dem Wege der Veröffentlichung mitgeteilt wurde und somit rechtswirksam war. Es wurde festgestellt, dass das Gericht angemessene Maßnahmen ergriffen hatte, um den Aufenthaltsort der Mutter zu ermitteln, und dass die Veröffentlichung im Amtsblatt die korrekte Methode der Benachrichtigung war. Daher wurde die Berufung der Mutter als unzulässig erklärt.