Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_666/2022 vom 14. Dezember 2023

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Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Fall zweier Beschwerdeführer, die gegen eine Nachsteuerverfügung des Kantonalen Steueramts Zürich Einspruch eingelegt haben. Die Beschwerdeführer hatten ihre Beteiligungen an einer Aktiengesellschaft verkauft, wobei das Steueramt eine indirekte Teilliquidation feststellte und entsprechende Nachsteuern erhob. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Rechtsmittel der Beschwerdeführer ab, woraufhin sie an das Bundesgericht gelangten.

Das Bundesgericht prüfte zunächst die prozessualen Fragen und stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen für eine indirekte Teilliquidation erfüllt sind, insbesondere ob die Beschwerdeführer verkäuferseitig mitgewirkt haben. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Mitwirkung zu Recht bejaht habe und dass der steuerbare Vermögensertrag korrekt berechnet wurde.

Das Bundesgericht wies auch die Beschwerde gegen die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich ab, da die kantonale Regelung zur indirekten Teilliquidation vollständig mit der bundessteuerlichen Regelung übereinstimmt. Die Beschwerdeführer müssen die Gerichtskosten tragen und erhalten keine Parteientschädigung. Das Urteil wurde den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.