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Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Entscheid des Obergerichts, wonach der Entscheid des Regionalgerichts betreffend die Phasen 4 bis 12 der Unterhaltsregelung in Rechtskraft erwachsen ist, korrekt ist. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass er in der Berufung deutlich gemacht hatte, dass auch die Phasen 4 bis 12 angefochten wurden, und dass er einen Fehler gemacht habe, indem er den Antrag für die Phasen 4 bis 12 versehentlich weggelassen hat. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine bezifferten Anträge gestellt hatte und dass die Beschwerdebegründung nicht klar erkennen ließ, welche Unterhaltsbeiträge er für die Phasen 4 bis 12 forderte. Daher konnte das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde in Bezug auf diese Phasen eingehen. Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.