Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_271/2023 vom 14. November 2023

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Der Beschwerdeführer, ein Versicherter, war bei der C._ AG angestellt und hatte eine Krankentaggeldversicherung bei der B._ AG. Nach einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung vonseiten des Arbeitgebers zahlte die Versicherung bis zu einem bestimmten Datum Krankentaggelder aus. Später wurde festgestellt, dass der Versicherte nur noch zu 50 % arbeitsfähig war. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies daraufhin die Klage des Versicherten ab, da die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die Taggeldleistungen zu kürzen. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte erneut die volle Auszahlung der Taggelder. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz keinen Bundesrechtsverstoß begangen hatte, indem sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausging und den Taggeldanspruch verneinte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung der Gerichtskosten und zur Entschädigung der Beschwerdegegnerin verurteilt.