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Eine Firma hat gegen eine Person Forderungen eingeleitet und Rechtsöffnung beantragt. Das Bezirksgericht hat teilweise dem Antrag stattgegeben. Der Beschuldigte hat daraufhin eine Beschwerde eingereicht, die jedoch abgewiesen wurde. In der vorliegenden Beschwerde vor dem Bundesgericht geht es zunächst um die Vollmacht der Anwältin der Firma. Der Beschuldigte beanstandet, dass die Vollmacht nicht ausreichend sei. Das Bezirksgericht hat dies jedoch abgelehnt und argumentiert, dass die Vollmacht ausreichend sei. Der Beschuldigte wirft auch vor, dass die vorgelegten Urteile nicht beweiskräftig seien und dass die Rechtskraftbescheinigungen nicht von den zuständigen Gerichten ausgestellt wurden. Das Bezirksgericht hingegen kommt zu dem Schluss, dass die Urteile und die Rechtskraftbescheinigungen ausreichend sind. Das Bundesgericht stimmt in diesem Punkt dem Bezirksgericht zu und hebt den Entscheid des Bezirksgerichts teilweise auf. Es wird entschieden, dass die Firma Rechtsöffnung für bestimmte Forderungen erhält, jedoch nicht für andere. Die Gerichtskosten werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt.