Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A. und B. haben 1999 geheiratet und leben seit dem 14. September 2015 getrennt. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Ihre Trennung wurde durch eine Schutzmaßnahme geregelt.
B.a. Am 28. Dezember 2017 hat B. einen Scheidungsantrag gestellt.
B.b. Am 29. Juni 2021 sprach das erstinstanzliche Gericht die Scheidung aus und regelte unter anderem die Verteilung der Haushaltsgegenstände sowie die Zahlung einer Ausgleichszahlung für die Immobilie.
B.c. In seiner Entscheidung vom 3. Mai 2022 bestätigte das Kantonsgericht Genf weitgehend die Entscheidung der ersten Instanz, änderte jedoch die Ausgleichszahlung für die Immobilie.
Erwägungen:
Das Bundesgericht ist für den Rechtsstreit zuständig, da es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, bei der der Streitwert erreicht ist. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das angefochtene Urteil abgeändert oder aufgehoben wird. Das Rechtsmittel ist daher grundsätzlich zulässig.
Das Bundesgericht prüft das Rechtsmittel auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es darf nur eingreifen, wenn diese tatsächlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung von Rechtsnormen gemäß Art. 95 BGG getroffen wurden und die Berichtigung des Fehlers einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Grundsatz prüft das Bundesgericht nur die erhobenen Rügen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss daher im Prinzip die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe erörtern und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihrer Meinung nach das Recht missachtet hat (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. auch: BGE 142 IV 273 consid. 3.2). Der Beschwerdeführer hat somit schlüssig die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu erörtern und zu erklären, inwieweit seiner Meinung nach die Vorinstanz das Recht missachtet hat (BGE 142 I 99 consid. 1.7.1; 142 III 364 consid. 2.4 und der Verweis). Das Bundesgericht kann sich auch mit der Verletzung von Grundrechten befassen, wenn eine solche Rüge ausdrücklich und klar und detailliert durch den Beschwerdeführer vorgebracht wurde