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Das Bundesgerichtsurteil vom 30. August 2023 befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung gemäß Art. 324 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) verpflichtet ist, nachdem der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus geschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin ist eine AG, die einen Internatsschulbetrieb führt. Nach den behördlichen Betriebsschließungen zur Bekämpfung der Pandemie hat die Beschwerdeführerin den beschwerdegegnerischen Arbeitnehmern gekürzte Löhne ausgezahlt. Die Arbeitnehmer haben gegen die Lohnabzüge geklagt und jeweils in erster und zweiter Instanz Recht bekommen. Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, das die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bestätigt hat, beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht entscheidet, dass die Betriebsschließungen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallen und somit keine Lohnfortzahlungspflicht besteht. Es weist die Sache zur Prüfung anderer Punkte, wie die Möglichkeit eines Online-Unterrichts und das Quantitativ der Minusstunden, an die Vorinstanz zurück.