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Das Bundesgerichtsurteil hebt das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri auf und weist den Fall zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Der Beschwerdeführer wurde der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Er beantragt die Aufhebung dieses Urteils und seinen Freispruch. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten unterschiedlich gewichtet und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr ungenügend wahrgenommen habe, indem er das Motorrad beim Abbiegemanöver übersehen habe. Das Bundesgericht kritisiert die willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz und weist darauf hin, dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig sein kann, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruht und dies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Es bemängelt insbesondere die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer den Richtungsblinker nicht gesetzt habe, obwohl diesbezüglich Zweifel bestehen und die Aussagen der Beteiligten vereinbar sein können. Zudem kritisiert das Bundesgericht die Schlussfolgerungen der Vorinstanz bezüglich des Schulterblicks und des Unfallhergangs als willkürlich. Es hebt hervor, dass eine erneute Beweiswürdigung und Feststellung des Sachverhalts notwendig ist, bevor eine rechtliche Würdigung und Entscheidung getroffen werden kann. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass auch die Zivilforderungen erneut geprüft werden müssen. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und der Kanton Uri hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu zahlen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.