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In dem vorliegenden Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Plüschtierherstellerin (Klägerin) und zwei anderen Unternehmen (Beklagte 1 und 2). Die Klägerin hatte eine exklusive Vertriebsvereinbarung mit einem deutschen Unternehmen (Bc.__ GmbH), die sie jedoch gekündigt hatte. Nach der Kündigung kündigte die Beklagte 2 an, eine ähnliche Plüschtierlinie auf den Markt zu bringen. Die Beklagte 1 hatte zuvor die Marken "Glubschi" und "Glubschis" registriert. Die Klägerin erhob Klage gegen die Beklagten und beantragte u.a. ein Verkaufsverbot und Auskunft über den erzielten Gewinn. Das Handelsgericht wies den Großteil der Klage ab, stellte jedoch fest, dass die Marken der Beklagten möglicherweise ungültig sein könnten. Alle Parteien legten gegen das Teilurteil des Handelsgerichts Berufung ein. Das Bundesgericht hob die Entscheidung des Handelsgerichts auf und wies den Fall zur erneuten Beurteilung zurück. Es entschied, dass das Handelsgericht den Schutz des Art. 4 Markenschutzgesetz (MSchG) unzutreffend angewendet hatte und dass die Gestaltung der Plüschtiere ohne Kennzeichnungskraft war, so dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorlag. Es wurde auch festgestellt, dass das Handelsgericht den Anspruch der Klägerin bezüglich der zweiten Marke der Beklagten möglicherweise unzureichend geprüft hatte und dass eine erneute Beurteilung erforderlich sei. Die Gerichtskosten wurden teilweise den Beklagten und teilweise der Klägerin auferlegt. Die Beklagte 1 wurde zur Zahlung einer Kostenerstattung an die Klägerin verpflichtet. Das Urteil wurde allen Parteien, dem Handelsgericht und dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum mitgeteilt.