Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Im vorliegenden Fall geht es um einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einer kosovarischen Staatsangehörigen und ihres Sohnes in der Schweiz. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ein Bewilligungsanspruch gemäß Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) vorliegt, da die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer ehelicher Gewalt einen nachehelichen Härtefall darstellt. Weiterhin wird auch ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 16 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) geltend gemacht. Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz und kommt zu dem Schluss, dass weder ein nachehelicher Härtefall noch eine Verletzung der EMRK oder des KRK vorliegt. Die Beschwerde wird daher abgewiesen und die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.