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Das Bundesgericht hat in diesem Urteil über mehrere Steuerfragen entschieden. Es ging um einen Fall, in dem eine AG private Ausgaben der Aktionäre als geschäftliche Kosten verbucht und den Erlös aus dem Verkauf von Fahrzeugen nicht verbucht hatte. Die kantonale Steuerbehörde hatte daraufhin eine Steuerrückforderung gegenüber der AG und den Aktionären erlassen. Die Rekurrenten haben beim Bundesgericht geltend gemacht, dass das vorinstanzliche Gericht das Prinzip der Autorität des Rückweisungsentscheids verletzt hat und dass ihr rechtliches Gehör verletzt wurde, indem ihre Anträge auf Zeugenanhörung und Vorlage von Konkursakten von Drittunternehmen abgelehnt wurden. Das Bundesgericht hat beide Beschwerden abgelehnt und festgestellt, dass das vorinstanzliche Gericht nicht gegen das Prinzip der Autorität des Rückweisungsentscheids verstoßen hat und dass die Ablehnung der Anträge der Beschwerdeführer auf Zeugenanhörung und Vorlage von Konkursakten nicht gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör verstößt.