Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_467/2023 vom 24. November 2023

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Das Bundesgericht hat den Fall einer Person, A._, aus Tunesien behandelt, die eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu ihrem Vater in der Schweiz beantragt hatte. A._ hatte am 24. September 2019 die Schweizer Botschaft in Tunis aufgesucht und dort Informationen über die erforderlichen Schritte für einen Familiennachzug erhalten. Am 25. Februar 2020, nach Erreichen des 18. Lebensjahres, reichte A._ einen formellen Antrag auf Familiennachzug ein. Das kantonale Amt für Bevölkerung und Migration lehnte den Antrag ab und die Rekurse von A._ und ihrem Vater wurden ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht wies den Rekurs der beiden ab und bestätigte, dass A._ aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf den Familiennachzug hatte. Das Gericht stellte fest, dass es nicht relevant sei, ob A._ am 24. September 2019 bereits einen Antrag auf Familiennachzug gestellt hatte, da der formelle Antrag erst am 25. Februar 2020 gestellt wurde. Das Gericht wies auch die Behauptung der Rekursführer zurück, dass die Schweizer Botschaft ihnen geraten habe, auf das Erreichen des 18. Lebensjahres zu warten, um einen Antrag zu stellen. Das Gericht stellte fest, dass die Botschaft klar darauf hingewiesen hatte, dass die Entscheidung über den Familiennachzug in der Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden liege und empfahl den Rekursführern, sich an das kantonale Amt für Bevölkerung und Migration in Genf zu wenden.