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Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Fall eines Landwirts, der mehrfach Verkehrsverstöße begangen hat. Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen hat ihm daraufhin den Führerausweis entzogen. Der Beschwerdeführer, das Strassenverkehrsamt, beantragt, dem Landwirt den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Beschwerde des Strassenverkehrsamtes abgewiesen. Das Bundesgericht prüft in seinem Urteil die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit gemäß Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e des Strassenverkehrsgesetzes und kommt zu dem Schluss, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei mittelschwere Widerhandlungen begangen hat, die zu Führerausweisentzügen geführt haben. Jedoch ist der letzte Entzug aufgrund der Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugkategorien nicht als ein Entzug gemäß Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e zu qualifizieren, der zur unwiderlegbaren Vermutung der fehlenden charakterlichen Fahreignung führt. Daher wird die Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zugesprochen.