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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Fall aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Klägerin, A._ Sàrl, ist ein Unternehmen, das natürliche Produkte im Bereich Gesundheit, Kosmetik und Ernährung national und international vertreibt. Die Klägerin ist bei der AVS-Kasse des Verbands der Waadtländer Arbeitgeber versichert. Die Kasse forderte von der Klägerin die Zahlung von Beiträgen für die Ehepartner C.C._ und D.C.__, die als alleinige Geschäftsführer der Klägerin tätig waren. Es wurde festgestellt, dass die von der Klägerin geleisteten Zahlungen an die Ehepartner als abhängige Beschäftigung gewertet wurden und somit sozialversicherungspflichtig waren. Die Klägerin legte gegen das Urteil des kantonalen Gerichts Rekurs ein und forderte die Aufhebung des Urteils. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des kantonalen Gerichts und wies den Rekurs der Klägerin ab. Es wurde festgestellt, dass die Zahlungen der Klägerin an die Ehepartner als Gehalt einer abhängigen Beschäftigung gelten und somit sozialversicherungspflichtig sind. Die Klägerin muss daher die geforderten Beiträge zahlen.