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Das Bundesgericht hat in diesem Urteil über Beschwerden im Zusammenhang mit der Änderung und Erweiterung des Gestaltungsplans des Seedamm-Centers entschieden. Die Beschwerdeführerin 1 ist Eigentümerin und Baurechtsnehmerin von Parzellen, die durch die Autobahn vom Gestaltungsplanperimeter getrennt sind. Die Beschwerdeführerin 2, vertreten durch die C._, ist als Umweltschutzorganisation zur Beschwerde befugt. Die Beschwerden richten sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das die Änderungen und Ergänzungen des Gestaltungsplans teilweise gutgeheißen hat. Die Beschwerdeführerin 1 rügt eine mangelhafte Koordination des Gestaltungsplanverfahrens für die Erweiterung des Seedamm-Centers mit dem Bewilligungsverfahren für die neue Hochbrücke und den Umbau des Autobahnanschlusses Pfäffikon. Das Verwaltungsgericht hält dem entgegen, dass durch die Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans ausreichend sichergestellt sei, dass Baubewilligungen nur erteilt werden dürfen, wenn die Erschließungsanlagen realisiert sind. Das Bundesgericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass eine materielle Koordination zwischen den beiden Verfahren notwendig ist. Insbesondere muss die Realisierbarkeit der erforderlichen Erschließungsanlagen nachgewiesen werden, was derzeit nicht der Fall ist. Das Bundesgericht hebt daher die Entscheide des Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur erneuten Prüfung an die Gemeinde Freienbach zurück. Die Kosten werden den Beschwerdegegnerinnen auferlegt, und sie müssen die Beschwerdeführenden entschädigen.