Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_427/2023 vom 8. November 2023

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Die Arbeitnehmerin A._ hatte gegen ihren Arbeitgeber B._ SA eine Klage wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erhoben. Sie behauptete unter anderem, eine geringere Bezahlung als ihre männlichen Kollegen erhalten zu haben und eine Diskriminierung in Bezug auf Beförderungen erfahren zu haben. Das Kantonsgericht wies die Klage ab und die Berufungskammer bestätigte das Urteil. Die Klägerin legte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass die Klägerin nicht genügend Gründe vorlegen konnte, um die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nachzuweisen. Das Gericht stützte sich auf die Aussagen der Zeugen und die Beweismittel, die zur Verfügung standen, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Klägerin und ihr männlicher Kollege unterschiedliche Funktionen hatten und ihre Arbeit nicht vergleichbar war. Das Gericht stellte auch fest, dass die geringere Bezahlung der Klägerin im Jahr 2015 gegenüber ihren männlichen Untergebenen gerechtfertigt war und dass sie ab 2017 ein höheres Gehalt erhielt als ihre Untergebenen. Hinsichtlich der Beförderungsdiskriminierung konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass es Regelungen gab, welche besagten, dass leitende Angestellte nach zwei Jahren im Amt befördert werden mussten.

Das Gericht entschied auch, dass es nicht notwendig war, ein fachliches Gutachten zu erstellen, um die Gleichwertigkeit der Funktionen der Klägerin und anderer Mitarbeiter zu prüfen. Es wurde bereits genügend Beweismaterial gesammelt, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Funktionen nicht vergleichbar waren.

Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und die Klägerin wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen.