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Das vorliegende Bundesgerichtsurteil befasst sich mit einem Fall von Landesverweisung. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Landesverweisung für acht Jahre verurteilt. In der Beschwerde gegen das Urteil wird argumentiert, dass ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und daher von der Landesverweisung abgesehen werden solle. Der Beschwerdeführer verweist auf seine langjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seine berufliche Integration und sein Familienleben als Gründe, warum er im Land bleiben sollte. Das Bundesgericht prüft den Fall und kommt zu dem Schluss, dass trotz des Vorliegens gewisser Härtegründe das öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der Schwere der Straftaten überwiegt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und legt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten auf.