Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A und B haben 1998 geheiratet und leben seit dem 20. Januar 2015 getrennt. Sie haben zwei Kinder. B hat eine einseitige Scheidungsklage eingereicht und das Bezirksgericht Lausanne hat die Scheidung ausgesprochen und den Aufenthaltsort des Kindes festgelegt. Das Gericht hat auch festgestellt, dass der Kindesunterhalt monatlich 750,70 CHF beträgt und A allein für das Kind und auch den Unterhalt von B durch eine monatliche Rente von 1.500 CHF verantwortlich ist. Die Berufungsgericht des Kantons Waadt hat den Kindesunterhalt auf 1.324,05 CHF pro Monat festgesetzt und die Scheidungsratenzahlungen auf 3.464 CHF pro Monat erhöht. Das Gericht hat jedoch festgelegt, dass A Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Renten hat, wenn B eine Invalidenrente erhält, und dass die aktuelle Rentenhöhe automatisch reduziert wird, wenn B die Invalidenrente erhält.
Erwägungen: Das Bundesgericht überprüft das Urteil der Berufungsinstanz in Bezug auf den Unterhalt für B. Es stellt fest, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit von B nicht ausreichend geklärt wurde und dass das Gericht entgegen dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vom A verlangt hat, den Gegenbeweis zur Arbeitsfähigkeit von B zu erbringen. Das Bundesgericht ordnet daher an, dass die Angelegenheit an die Berufungsinstanz zurückverwiesen wird, um die Frage der Arbeitsfähigkeit von B erneut zu prüfen. Das Bundesgericht bestätigt auch, dass die Hypothekenzahlungen des A nicht in den Mindestbedarf einbezogen werden sollten. Schließlich stellt das Gericht fest, dass das Gericht den Freizeitkostenanteil für das Kind zu Unrecht abgelehnt hat. Die Angelegenheit wird daher zur erneuten Prüfung an die Berufungsinstanz zurückverwiesen. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgeteilt und das Gesuch um kostenlose Rechtspflege des A wird abgelehnt.