Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Fall rund um die Zonenplanung und Gestaltung eines neuen Quartiers in der Stadt Olten. Ursprünglich lag das Gebiet des Quartiers vollständig in der Industriezone, wurde dann aber einer Wohnmischnutzung zugewiesen. Ein Teilzonenplan sieht nun eine differenzierte Zuordnung von Nutzungen und Volumina vor und es wurden Baufelder und Grünräume festgelegt. Zudem wurde ein Freiraumkonzept entwickelt und ein "Gestaltungsbeirat" geschaffen. Geplant sind hauptsächlich drei-, fünf- und sechsgeschossige Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und höhere Bauten (Gebäudehöhe maximal 43 m) mit Gestaltungsplanpflicht. Die Erschließung des Quartiers soll über den Bahnhof Olten Hammer erfolgen.
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigte die Änderung des Zonenplans, den Gestaltungsplan und den Erschliessungsplan. Dagegen erhob die A._ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, während auch ein Bürger namens B._ Beschwerde einreichte. Das Verwaltungsgericht vereinigte die beiden Beschwerden und wies die Beschwerde der A._ AG ab, während die Beschwerde von B._ gutgeheißen und der Regierungsratsbeschluss aufgehoben wurde. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Einwohnergemeinde der Stadt Olten.
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten besitzt das Beschwerderecht gemäß Art. 89 Abs. 2 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes, da sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewähren. Die Beschwerde wird insoweit als zulässig erachtet.
Im Weiteren wird die Beschwerdelegitimation des B.__, des Beschwerdegegners 2, in Frage gestellt. Das Bundesgericht definiert, dass ein Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben muss. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner 2 nicht nachweislich stärker betroffen ist als eine beliebige Drittperson und keine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache besteht. Daher wird seine Beschwerdeberechtigung verneint.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit auf, als dieses die Beschwerde des Beschwerdegegners 2 gutgeheißen und den Regierungsratsbeschluss aufgehoben hat. Die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens werden vom Verwaltungsgericht neu geregelt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, aber der Beschwerdegegner 2 muss die Beschwerdegegnerin 1 für das Bundesgerichtsverfahren angemessen entschädigen.