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Das Bundesgerichtsurteil befasst sich mit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht und den persönlichen Verkehr zweier Kinder. Die Beschwerdeführerin hatte beantragt, eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen, was das Kantonsgericht abgelehnt hat. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht auf eine Verhandlung verzichtet hat und dass sie daher Anspruch auf eine solche hat. Es weist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid teilweise auf und erlässt vorläufige Maßnahmen. Die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren werden zwischen den Parteien aufgeteilt und vorläufig von der Bundesgerichtskasse übernommen.