Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_711/2022 vom 17. November 2023

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Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Fall eines selbständigen Landwirts, A._, der im Jahr 2009 zehn Parzellen seines landwirtschaftlichen Betriebs verkauft hat. Das kantonale Steueramt hat den Gewinn aus diesen Verkäufen mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert. Im Jahr 2018 wurde A._ für die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer 2009 veranlagt. A._ hat dagegen Einspruch eingelegt, der jedoch abgewiesen wurde. A._ hat daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erhoben, die ebenfalls abgewiesen wurde. In der Beschwerde an das Bundesgericht argumentierte A._, dass die Veranlagungsverjährung bereits im Jahr 2014 eingetreten sei. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Verjährung tatsächlich eingetreten ist, da A._ vor Ablauf der Verjährungsfrist im Jahr 2014 keine Kenntnis vom Veranlagungsvorschlag des Steueramts erlangt hatte. Das Bundesgericht hat daher den Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Verjährung festgestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton St. Gallen, und es wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.