Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Fall einer Person, die sich aufgrund von Depressionen, Schmerzen und Lipödem bei der Invalidenversicherung angemeldet hat. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen hat die IV-Stelle des Kantons Aargau entschieden, dass die Person keinen Rentenanspruch hat. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat diese Entscheidung bestätigt, woraufhin die Person beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht hat. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass die Vorinstanz korrekt auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten abgestützt hat. Das Gutachten ergab, dass die Person eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % aufweist. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und wies darauf hin, dass eine stationäre Therapie als schadensmindernde Maßnahme angeordnet werden könnte. Der Fall wurde als Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von maximal 38 % behandelt. Die Beschwerde wurde abgewiesen und der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.